Satzung der Verbrauchergemeinschaft Kreis Stormarn e.V.

Verbrauchergemeinschaft Kreis Stormarn
Eingetragen im VR 263

§ 1 Name, Sitz und Geltungsbereich

1. Der Verein führt den Namen Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. Verbrauchergemeinschaft Kreis Stormarn eingetragen im VR 263

2. Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Kreis Stormarn. Der Sitz des Vereins ist Bad Oldesloe; der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Er baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Verbrauchergemeinschaft Kreis Stormarn e.V. hat sich die Aufklärung der Verbraucher und die Wahrnehmung der Verbraucherbelange zum Ziel gesetzt.

Diese Aufgaben sollen erfüllt werden:

a) durch die Beratung und Aufklärung der Verbraucher über marktgerechtes Verhalten und aktive Mitarbeit im Wirtschaftsablauf,

b) durch Förderung aller Einrichtungen und Bestrebungen, die der objektiven Unterrichtung und Unterstützung der Verbraucher dienen,

c) durch Zusammenarbeit mit Behörden und Wirtschaft, 

d) durch sonstige der Förderung der Verbraucheraufklärung dienenden Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977
(der A.O. 1977) durch das Wirken für das wirtschaftliche Allgemeinwohl der Verbraucher.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein: Organisationen, zu deren Aufgaben auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört sowie Einzelpersonen. Es können Ehrenmitglieder ernannt werden.

2. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand, über Beschwerden gegen die Vorstandsentscheidung die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt: Die Mitgliedschaft kann mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

b) durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung der Vereinszwecke gefährdet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit einer Begründung zuzustellen. Über Einsprüche gegen die Beschlüsse des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedem Mitglied steht das Recht zu, alle Einrichtungen der Verbraucherzentrale Schleswig Holstein, Verbrauchergemeinschaft Kreis Stormarn in Anspruch zu nehmen.

1. Das vornehmste Recht jedes Mitglieds ist die Ausübung des Stimmrechts. Organisationen üben ihr Stimmrecht durch ihren Vorsitzenden oder einen Beauftragten aus.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet: 

a) die Vereinszwecke zu fördern
b) an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zum 30.6. eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 

1. Sie besteht aus dem Vorstand des Vereins und den Mitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich bis Ende Mai stattfinden. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung durch den Vorstand, und zwar mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.

3. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung werden nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten. Sie müssen stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird und zwar unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen.

4. Den Einladungen ist die Tagesordnung beizufügen. Die erforderlichen Vorlagen sind den Mitgliedern möglichst bereits mit der Einladung zuzustellen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Der Vorstand

Er besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) einem stellvertretenden Vorsitzenden

c) einem Schatzmeister

d) einem Schriftführer

e) einem Beisitzer

f) einem stellvertretenden Schatzmeister

g) einem stellvertretenden Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Der Vorstand ist ausführendes Organ der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahlen

Der Vorstand des Vereins, die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn auf ausdrückliches Befragen kein Stimmberechtigter widerspricht. Die Organe sind beschlussfähig, sofern die Versammlung ordnungsgemäß und termingemäß geladen worden sind.

§ 11 Beschlüsse, Niederschriften

Über die Sitzungen und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu veranlassen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins - Liquidation

1. Die Auflösung des Vorstandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden beschließen kann.

2. Bei der Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. in Kiel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Datenschutzerklärung

 

1. Mit dem Vereinsbeitritt werden notwendige persönliche Daten zur Durchführung der Mitgliedschaft im gesetzlich zulässigen Rahmen erhoben, verarbeitet und gespeichert.  

 

2. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

 

3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

 

4. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Bad Oldesloe.

Bad Oldesloe, den 01. April 2019

Der Vorstand